durch Rechtsanwältin M.________ wurde mit Verfügung vom 13. August 2013 auf CHF 2‘750.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Das volle Honorar beträgt CHF 3‘398.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2‘750.35 zurückzuzahlen und Rechtanwältin M.________ die Differenz von CHF 648.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt N.___