_ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 39‘325.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 39‘325.50, ausmachend CHF 19‘662.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘639.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.__