_ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt O.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘273.30 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt O.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 32.2. Amtliche Entschädigung für die Vertretung des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 39‘325.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.