433 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1, welche als vollumfänglich obsiegend zu gelten hat, für die Aufwendungen ihres privaten Anwalts im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12‘370.40 und im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘035.10 zu entschädigen (gemäss leicht reduzierter Kostennote vom 22. August 2016, pag. 2534). 32. Amtliche Entschädigungen 32.1. Amtliche Entschädigung für die amtliche Vertretung der Privatklägerin 2 Der Privatklägerin 2 wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.__