Der Beschuldigte und der Kanton Bern haben die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 10‘044.60 je zur Hälfte zu tragen, ausmachend je CHF 5‘022.30. 31. Entschädigungen Privatklägerin 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 StPO).