Das erstinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich bestätigt und der Beschuldigte, welcher vollumfängliche Freisprüche beantragt hat, hat gemessen an den gestellten Anträgen als unterliegend zu gelten. Auch die Generalstaatsanwaltschaft, welche weiter gehende Schuldsprüche (insbesondere auch betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von I.________) beantragt hat, hat entsprechend als unterliegend zu gelten. Der Beschuldigte und der Kanton Bern haben die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 10‘044.60 je zur Hälfte zu tragen, ausmachend je CHF 5‘022.30. 31. Entschädigungen Privatklägerin 1