61 30.2. Obere Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 5‘000.00 bestimmt. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens belaufen sich auf CHF 5‘044.60 (pag. 2459). Das erstinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich bestätigt und der Beschuldigte, welcher vollumfängliche Freisprüche beantragt hat, hat gemessen an den gestellten Anträgen als unterliegend zu gelten.