Der Beschuldigte ist bezüglich eines guten Teils der Vorwürfe frei gesprochen worden, so dass sich eine Kostenausscheidung im Umfang von 50% zu Lasten des Kantons Bern rechtfertigt. Der Beschuldigte hat dementsprechend die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend CHF 38‘309.20. Dieser Verfahrenskostenanteil des Beschuldigten ist im Umfang von CHF 500.00 mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 1‘100.00 zu verrechnen.