IX. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1. Erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 76‘618.45. Der Beschuldigte ist bezüglich eines guten Teils der Vorwürfe frei gesprochen worden, so dass sich eine Kostenausscheidung im Umfang von 50% zu Lasten des Kantons Bern rechtfertigt.