VIII. Zivilpunkt Im Zivilpunkt kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2108ff., S. 59-61 der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet sowohl für die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 die erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungen von je CHF 4‘000.00 als angemessen und bestätigt diese. Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer höheren Genugtuungssumme würde zudem bereits am Verschlechterungsverbot scheitern. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erstinstanzlich und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.