59 StGB als verhältnismässig und zielführend erachtet (vgl. pag. 2424). Der Beschuldigte hat dabei dem Vollzugsregime von Art. 61 StGB zu unterstehen. Die Regelungsidee der Kammer zielt darauf ab, dass sich insbesondere auch die Beendigung der Massnahme nach Art. 61 StGB richtet und kein automatischer Übergang in eine Massnahme nach Art. 59 StGB stattfinden, sondern ggf. im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens zu prüfen sein soll (vorbehältlich allfälliger zwischenzeitlich ergehender anderslautender höchstrichterlicher Entscheide). Es versteht sich von selbst, dass der Erfolg dieser auf den Beschuldigten zugeschnittenen Massnah-