Der Beschuldigte ist jung und seine Persönlichkeit noch instabil. Ihm sollte – gerade mit Blick auf die spätere soziale Reintegration und zur Verminderung der Rückfallgefahr – die Möglichkeit gegeben werden, einen Beruf zu erlernen und sich damit sozial zu stabilisieren. Dafür weist der Beschuldigte – gerade weil er auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann – gute Voraussetzungen auf. Damit kann festgehalten werden, dass die Kammer – entsprechend den gutachterlichen Empfehlungen – eine Massnahme nach Art. 61 StGB in Kombination mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB als verhältnismässig und zielführend erachtet (vgl. pag. 2424).