Hingegen ist nach Ansicht der Kammer ebenso gewichtig und zu berücksichtigen, dass die Gutachterin insbesondere der sozialen Stabilisation durch Erlernen eines Berufes sowie dem sozialen Lernen in der Gruppe – neben der Behandlung der festgestellten Störungen – ein hohes Gewicht zumisst. Durch die Gutachterin wird bestätigt, dass die mangelnde Berufsbildung und entsprechende Beschäftigung des Beschuldigten sein Selbstbewusstsein – und damit sein Störungsbild – negativ beeinflusst. Der Beschuldigte ist jung und seine Persönlichkeit noch instabil.