Die Gutachterin hat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass eine stationäre therapeutische Massnahme und damit eine engmaschige Betreuung erforderlich ist (vgl. auch pag. 2425). Die Erkrankung des Beschuldigten erfordert damit die Unterbringung in einer Anstalt, welche eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB durchführen kann. Hingegen ist nach Ansicht der Kammer ebenso gewichtig und zu berücksichtigen, dass die Gutachterin insbesondere der sozialen Stabilisation durch Erlernen eines Berufes sowie dem sozialen Lernen in der Gruppe – neben der Behandlung der festgestellten Störungen – ein hohes Gewicht zumisst.