Zu prüfen ist damit nun, welche Massnahme vorliegend anzuordnen ist. Die Gutachterin nennt folgende Inhalte, welche die Massnahme dem Beschuldigten vermitteln muss (pag. 2424): - Engmaschige hochqualifizierte Therapie bei einem Therapeuten, der Erfahrung in der Behandlung von Sadisten und persönlichkeitsgestörten Straftätern besitzt; - Soziale Stabilisation durch Erlernen eines Berufes; - Soziales Lernen in der Gruppe. Die Gutachterin hat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass eine stationäre therapeutische Massnahme und damit eine engmaschige Betreuung erforderlich ist (vgl. auch pag.