Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehend, dass er die ambulante Therapie bei Dr. Q.________ beendet habe, da er jeweils genervt aus den Gesprächen gekommen sei. Der Psychiater habe die Therapie jeweils mit der Frage begonnen, wie seine kriminelle Karriere angefangen habe (pag. 2513). Diese Ausführungen des Beschuldigten zeigen, dass er einer Therapie nach wie vor nicht den erforderlichen Stellenwert zukommen lässt. Zu-