Die Gutachterin führte aus, dass weder eine ausreichende Störungseinsicht noch eine echte Therapiebereitschaft vorhanden seien. Äusserst ungünstig sei zu werten, wenn bzw. dass es zu einer tatsächlichen Umsetzung seiner Fantasien an einem realen Gegenüber gekommen sei. Nach wie vor bestehe unverändert ein hohes Rückfallrisiko infolge einer schwer behandelbaren Kombination von Störungen. Dies trifft auch zum heutigen Zeitpunkt zu. Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehend, dass er die ambulante Therapie bei Dr. Q.________ beendet habe, da er jeweils genervt aus den Gesprächen gekommen sei.