Sofern nur das Delikt zum Nachteil von I.________ nicht bzw. einvernehmlich stattgefunden haben sollte – was vorliegend der Fall ist – würde die Gutachterin dennoch eine Massnahme nach Art. 59 StGB empfehlen. Der Beschuldigte litt zum Zeitpunkt der Taten sowie auch heute noch an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Sadomasochismus, an einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die Gutachterin führte aus, dass weder eine ausreichende Störungseinsicht noch eine echte Therapiebereitschaft vorhanden seien.