Da es sich dabei um die schwerwiegendsten Delikte handelt, kann – insbesondere die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist von erheblicher Schwere, da es ein Delikt mit direkter körperlichen Einwirkung darstellt – auch ohne dass vollumfängliche Schuldsprüche erfolgt wären auf die gutachterliche Empfehlung abgestützt werden. Dies hat die Gutachterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, indem sie ausführte, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB zu empfehlen wäre, sofern der dritte Vorfall (also die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2) nicht stattgefunden hätte. Sofern nur das Delikt zum Nachteil von I.___