Damit ist zwar in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von I.________ erneut ein Freispruch erfolgt, hingegen wurde der Beschuldigte bezüglich der gewichtigen Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Versuchs dazu zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen verurteilt. Da es sich dabei um die schwerwiegendsten Delikte handelt, kann – insbesondere die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist von erheblicher Schwere, da es ein Delikt mit direkter körperlichen Einwirkung darstellt – auch ohne dass vollumfängliche Schuldsprüche erfolgt wären auf die gutachterliche Empfehlung abgestützt werden.