Dies trifft grundsätzlich - auf Ausnahmen wird im Folgenden eingegangen - auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens vom 19. Juli 2016 zu. Es liegen damit keine Gründe vor, von der gutachterlichen Empfehlung abzuweichen. Solche werden denn auch durch den Beschuldigten nicht konkret geltend gemacht. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Damit ist zwar in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von I.________ erneut ein Freispruch erfolgt, hingegen wurde der Beschuldigte bezüglich der gewichtigen Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Versuchs dazu zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen verurteilt.