Die freiwillige ambulante Therapie, welche in der Zwischenzeit erfolgt sei, habe keine Änderung der gutachterlichen Empfehlungen zur Folge. In der Exploration seien kaum Fortschritte hinsichtlich der Erkenntnisse zur Tatmotivation und zur Störung erkennbar gewesen (pag. 2406 ff.). 29.5. Beurteilung durch die Kammer Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das vorliegende Gutachterkonglomerat (inkl. mündliche Befragung von Dr. med. P.________) als schlüssig. Dies trifft grundsätzlich - auf Ausnahmen wird im Folgenden eingegangen - auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens vom 19. Juli 2016 zu.