58 sichtlich der Lebensumstände, der psychischen Störungen sowie der Auseinandersetzung mit diesen, seien jedoch noch keine prognoseverbessernden Änderungen feststellbar. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 27. Januar 2015 würden daher in Bezug auf Diagnose, Schuldfähigkeit und Rückfallgefahr unverändert zutreffen. Die freiwillige ambulante Therapie, welche in der Zwischenzeit erfolgt sei, habe keine Änderung der gutachterlichen Empfehlungen zur Folge.