, S. 55-58 der Entscheidbegründung). Es betrifft dies folgende Gutachten und Ergänzungsgutachten der Sachverständigen: - Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 23. März 2012 - Ergänzungsgutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 4. Februar 2014 29.4. Oberinstanzliches Ergänzungsgutachten FPD/Dr. med. P.________ vom 19. Juli 2016 Unter der Annahme, dass es zu einer Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche kommt, empfiehlt die Gutachterin nach wie vor, neben der Massnahme nach Art. 61 StGB eine Massnahme nach Art.