Bezüglich der übrigen Beweisanträge, welche an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erneut gestellt wurden, kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer im entsprechenden Beschluss bzw. der entsprechenden Verfügung verwiesen werden (vgl. pag. 2198 ff. und pag. 2239f.). 29.3. Psychiatrische Gutachten Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden Gutachten und die Aussagen von Dr. med. P.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 2104 ff., S. 55-58 der Entscheidbegründung).