In keinem Fall vermag das vorliegende Vorgehen eine Befangenheit zu begründen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer die Gutachterin nicht als befangen erachtet und wie dargelegt keine Gründe ersichtlich sind, wieso ein Zweitgutachten bzw. Obergutachten einzuholen wäre. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung war aus diesen Gründen abzuweisen. Bezüglich der übrigen Beweisanträge, welche an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erneut gestellt wurden, kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer im entsprechenden Beschluss bzw. der entsprechenden Verfügung verwiesen werden (vgl. pag.