Ihre methodische Vorgehensweise ist daher nicht zu beanstanden. Die Gutachterin trifft nach Ansicht der Kammer gar die Pflicht, den Beschuldigten, welchen sie psychiatrisch begutachtet, über die Erstellung des Gutachtens und die Faktoren, welche die Massnahmenempfehlung beeinflussen, aufzuklären. Insofern muss auch zulässig sein, den Beschuldigten im weitesten Sinn über die Auswirkungen eines Geständnisses auf die Massnahmenempfehlung aufzuklären. In keinem Fall vermag das vorliegende Vorgehen eine Befangenheit zu begründen.