Die Gutachterin ging von der Arbeitshypothese aus, dass der Beschuldigte schuldig ist, was üblich, notwendig und deshalb nicht zu beanstanden ist. Dass die Gutachterin bei der Erstellung des Gutachtens zutreffenderweise auch in Erwägung gezogen hat, dass es zu Freisprüchen kommen könnte, ergib sich insbesondere aus ihren Äusserungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Ihre methodische Vorgehensweise ist daher nicht zu beanstanden.