57 sprüchen auszugehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie als befangen im Sinne von Art. 56 StPO zu gelten hat. Wäre dem so, wäre die Erstellung von psychiatrischen Gutachten faktisch verunmöglicht, müssen solche Gutachten doch stets zu einem Zeitpunkt erstellt werden, in dem noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegen kann. Die Gutachterin ging von der Arbeitshypothese aus, dass der Beschuldigte schuldig ist, was üblich, notwendig und deshalb nicht zu beanstanden ist.