angewandt werden. Der genaue Wortlaut des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Dr. med. P.________ ist bestritten. Welche Äusserungen durch Dr. med. P.________ genau gemacht wurden, kann jedoch ohnehin offen bleiben, da nach Ansicht der Kammer der exakte Wortlaut nicht relevant ist. Massgeblich ist vielmehr, dass sich – was nicht bestritten ist – Dr. med. P.________ dem Beschuldigten gegenüber dahingehend geäussert hatte, dass das Leugnen der strafrechtlichen Vorwürfe negativ zu werten ist und Einfluss auf die Massnahmenempfehlung haben könne. Die Kammer vermag in dieser sinngemässen Äusserung keinen Ausstandsgrund zu erkennen. Wie Dr. med. P.__