Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Artikel 56 StPO. Demnach tritt die Sachverständige in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO; vgl. auch MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage Basel 2014, N 51 zu Art. 56). Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der entsprechende Artikel der StPO primär auf in einer Strafbehörde tätige Personen zielt, was sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Der Artikel kann daher auf Sachverständige nur sinngemäss angewandt werden.