Weiter führte sie aus, dass sich das Gutachten auf den im erstinstanzlichen Urteil erstellten Sachverhalt abzustützen habe. Bei der Exploration müssten Fragen dazu gestellt werden, ob der Beschuldigte seit der letzten Begutachtung ein Verständnis für die Faktoren entwickelt habe, welche seine Delinquenz beeinflussen und die Frage, wie er selbst diese Faktoren beeinflussen könne. Es wäre prognostisch günstig zu werten, wenn der Beschuldigte in der Zwischenzeit ein fundiertes Tatverständnis entwickelt habe. Beim Versuch, dem Beschuldigten diesen Umstand verständlich zu machen, seien offenbar Missverständnisse aufgetreten (pag. 2373). Gemäss Art.