Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und Dr. med. P.________ vom 7. Juni 2016 die Sachlage zu verändern und eine Befangenheit der Sachverständigen zu begründen vermag. Bezüglich des behaupteten Sachverhalts wird insbesondere auf die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ (pag. 2363 ff.) sowie auf die E-Mail des Beschuldigten vom 15. Juni 2016 (pag. 2366) verwiesen. Der Beschuldigte führte darin aus, Dr. med. P.________ habe festgehalten, es wäre äusserst wichtig für die Massnahmenempfehlung, wenn er zu seiner Tat stehen würde, da ansonsten davon auszugehen sei, dass kein Fortschritt stattgefunden habe.