56 ber 2015 verwiesen werden (pag. 2201). Die darin gemachten Ausführungen treffen nach wie vor zu. Alle drei vorliegenden Begutachtungen erfolgten durch eine anerkannte Gutachterstelle und wurden ergänzt durch die Einvernahme der erfahrenen Expertin Dr. med. P.________. Die Gutachten sind – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – inhaltlich überzeugend und weisen keine formellen oder materiellen Mängel auf. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und Dr. med.