_ sei sehr wohl bestritten. Die Gutachterin habe den Beschuldigten lediglich über mögliche Konsequenzen orientiert und keinen unzulässigen Druck ausgeübt. Überdies seien bereits mit früheren Gutachten Störungen beim Beschuldigten festgestellt worden (pag. 2517). Bezüglich der Abweisung des Antrags auf Einholung eines Zweitgutachtens kann zunächst einmal vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 14. Dezem-