Es gehe nicht an, dass eine unabhängige Gutachterin einen solchen Druck ausübe. Die strafprozessualen Grundlagen, insbesondere betreffend Ausstand und Befangenheit sowie die Unschuldsvermutung würden auch für die Sachverständigen und damit auch für Dr. med. P.________ gelten (pag. 2517). Staatsanwältin G.________ beantragte die Abweisung des gestellten Beweisantrags und führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Dr. med. P.________ sei sehr wohl bestritten.