auf seine bereits gemachten Eingaben sowie auf den sogenannten Zwischenfall vom 7. Juni 2016. Dr. med. P.________ habe sich anlässlich dieses Termins gegenüber dem Beschuldigten dahingehend geäussert, er werde ein 100 Jahre Massnahmenkandidat sein, sofern er die ihm gemachten Vorwürfe nicht eingestehe. Das Gutachten basiere zudem auf der Annahme, dass der Beschuldigte schuldig gesprochen werde. Die Gutachterin sei damit voreingenommen. Dies habe umso mehr zu gelten, als Dr. med. P.________ nicht bestreite, sich gegenüber dem Beschuldigten entsprechend geäussert zu haben. Es gehe nicht an, dass eine unabhängige Gutachterin einen solchen Druck ausübe.