56 Abs. 3 StGB bei seiner Beurteilung auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Der Kammer liegen ein Gutachten vom 23. März 2012 des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern sowie ein Ergänzungsgutachten des FPD vom 4. Februar 2014 und die Aussage der Gutachterin Dr. med. P.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2015 vor. Im oberinstanzlichen Verfahren wurde schliesslich ein weiteres Ergänzungsgutachten des FPD eingeholt. Dieses wurde ebenfalls von Dr. med. P.________ verfasst und datiert vom 19. Juli 2016 (pag. 2406 ff.). 29.2. Zum Beweisantrag der Verteidigung