b), und wenn die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB bei seiner Beurteilung auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen.