55 29. Massnahme 29.1. Allgemeines Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Gefahr weiterer Straftaten der beschuldigten Person besteht (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b), und wenn die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit.