Die Kammer spricht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen aus. Die Gewährung des teilbedingten bzw. bedingten Vollzugs wäre damit grundsätzlich möglich, hingegen ist – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – die Anordnung einer Massnahme angezeigt, weswegen praxisgemäss von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist. Dem Beschuldigten ist daher weder der bedingte noch der teilbedingte Vollzug zu gewähren.