Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB sowie zu einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB verlangt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wird eine Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 m.w.H.). Die Kammer spricht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen aus.