_, welche auf diesen Medien abgebildet war, bereits 15 Jahre alt war und sich damit nur noch knapp im Schutzalter befand. Die Kammer erachtet daher eine Strafe von 10 Strafeinheiten bzw. asperiert von 8 Strafeinheiten als verschuldensangemessen, womit insgesamt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen resultiert. Die Täterkomponente wirkt sich vorliegend neutral aus, da sich die Bewertung von Einsicht und Reue des Beschuldigten und der Delinquenz während hängigem Strafverfahren, die sich straferhöhend auszuwirken hat, in etwa die Waage halten.