Das Bild erfüllt wie dargelegt gerade den Tatbestand und geht nicht darüber hinaus, weswegen von einem verhältnismässig geringen Verschulden auszugehen ist. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 6 Tagessätzen bzw. asperiert von 4 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Weiter hat sich der Beschuldigte des Besitzes von Kinderpornographie schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat insgesamt rund 170 Bilder und 14 Videos mit kinderpornographischem Inhalt besessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass I.________, welche auf diesen Medien abgebildet war, bereits 15 Jahre alt war und sich damit nur noch knapp im Schutzalter befand.