3bis StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Unterschreiten oder Überschreiten des Strafrahmens rechtfertigen würden. Auch für die Verurteilungen wegen Pornographie ist in einem ersten Schritt die Strafe für die konkret schwerste Tat zu bestimmen und anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen. Die Kammer erachtet vorliegend – abweichend von der Vorinstanz – das Zugänglichmachen des Links auf eine pornographische Website als konkret schwerstes Delikt, für welches die Einsatzstrafe zu bestimmen sein wird.