Wie bereits dargelegt, wird aufgrund der Strafhöhe für die Verurteilung wegen Pornografie kumulativ eine Geldstrafe zu verhängen sein. Der Beschuldigte hat sich vorliegend der mehrfachen Deliktsbegehung schuldig gemacht, wobei als Tathandlungen zum einen das Zugänglich machen und Überlassen, und zum anderen der Besitz von Kinderpornographie zu bezeichnen sind. Der Strafrahmen beträgt für das Zugänglichmachen und das Überlassen gemäss Art. 197 Ziff. 1 aStGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Besitz der Pornographie wird hingegen gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.