Im Umfang von 3 Monaten ist jedoch straferhöhend zu werten, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren erneut und in schwerer wiegendem Masse delinquierte (sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2). Der Beschuldigte zeigt durchaus eine gewisse Reue und Einsicht, in Bezug auf die von ihm begangenen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 äusserte er explizit sein Bedauern (pag. 1994). Zuletzt führte er auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er sich nicht als Krimineller sehe, sondern als Menschen, der Fehler begangen habe (pag.