Diese Aspekte wurden zudem bereits mit der psychiatrischen Beurteilung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind daher insgesamt neutral zu werten. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat, während des Strafverfahrens und in Haft war stets korrekt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, was jedoch – da ein solches Verhalten erwartet werden darf – neutral zu werten ist. Im Umfang von 3 Monaten ist jedoch straferhöhend zu werten, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren erneut und in schwerer wiegendem Masse delinquierte (sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2).