25.4. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung (teils versucht begangen) sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (teils versucht begangen) für den Beschuldigten insgesamt eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten als verschuldensangemessen. 26. Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2102, S. 53 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug auf pag.