Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der grobe Inhalt der Bilder und Videos neutral zu werten, da dieser die Tatbestandsmässigkeit, also das Vorliegen von sexuellen Handlungen, begründet. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann wiederum auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten ist. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens bis zu 5 Jahren ist auch hier noch von einem leichten Verschulden auszugehen.